Aus Gründen des Gewässerschutzes dürfen Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5 Meter gemäß § 38 Wasserhaltsgesetz Bund bzw. § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg nicht mehr als Acker benutzt werden.
Hierdurch können sich Gewässerrandstreifen zu naturnahen Lebensräumen entwickeln.
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Foto: NABU/Hubertus Schwarzentraub (MC)
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